Instanz, die vom SpĂ€tmittelalter bis ins 16. Jh. fĂŒr die niedere und höhere Gerichtsbarkeit der sorbischen Bevölkerung innerhalb eines gröĂeren gemischtethnischen Herrschaftsterritoriums zustĂ€ndig war.
Die entsprechenden Bezirke sind auch unter dem Begriff âWendische Pflegeâ
bekannt, abgeleitet vom Ausdruck âGerichtspflegeâ. Sie sind in der
Standesherrschaft
Zu vermuten ist, dass in den Wendischen Landgerichten die Richter- und SchöffenĂ€mter mit sorbischsprachigen MĂ€nnern besetzt waren und die Verhandlungen in Sorbisch gefĂŒhrt wurden. Allerdings wurden diese nicht schriftlich dokumentiert. Offenkundig verloren die âwendischen Gerichteâ â mit Ausnahme von Göda â infolge des Ausbaus der gutsherrschaftlichen Patrimonialgerichtsbarkeit sowie landesherrlicher Restriktionen schon im 16. Jh. an Bedeutung. Sorbische Richter-, Schöffen- und Zeugeneide aus dem 18. Jh. belegen jedoch den Gebrauch der sorbischen Sprache vor Gericht noch in spĂ€terer Zeit. Aus Göda z. B. ist ein Druck der sorbischen Gerichts-Eröffnungs- und Abschlussformeln von 1807 ĂŒberliefert. Bei Verfahren deutscher Gerichte, in denen Sorben aussagen mussten, die die deutsche. Sprache nicht beherrschten, ĂŒbersetzte ein vereidigter Dolmetscher (âinterpresâ).
Lit.: P. Lieschke: Zur Geschichte des Ortes und der Parochie Göda bei Bautzen, Bautzen 1876; W. Boelcke: Bauer und Gutsherr in der Oberlausitz. Ein Beitrag zur Wirtschafts-, Sozial- und Rechtsgeschichte der ostelbischen Gutsherrschaft, Bautzen 1957; H. Schuster-Ć ewc: Sorbische SprachdenkmĂ€ler, Bautzen 1967; F. MÄtĆĄk: Die Stellung der Sorben in der territorialen Verwaltungsgliederung des deutschen Feudalismus, Bautzen 1968.
Metadaten
Instanz, die vom SpĂ€tmittelalter bis ins 16. Jh. fĂŒr die niedere und höhere Gerichtsbarkeit der sorbischen Bevölkerung innerhalb eines gröĂeren gemischtethnischen Herrschaftsterritoriums zustĂ€ndig war.
Instanz, die vom SpĂ€tmittelalter bis ins 16. Jh. fĂŒr die niedere und höhere Gerichtsbarkeit der sorbischen Bevölkerung innerhalb eines gröĂeren gemischtethnischen Herrschaftsterritoriums zustĂ€ndig war.