Parlamentarisch-demokratische Staatsform des Deutschen Reiches 1919–1933, benannt
nach der Stadt Weimar, dem ersten Tagungsort der verfassunggebenden
Nationalversammlung. Artikel 113 der Weimarer Verfassung vom August 1919, nach
dem die „fremdsprachigen Volksteile des Reichs“ in ihrer freien Entwicklung – v.
a. im Gebrauch der Muttersprache – nicht beeinträchtigt werden durften, wurde
auf die
Gesangverein „Radosć“ aus Hochkirch auf dem Weg in die Niederlausitz, 1924; Sorbisches Kulturarchiv am Sorbischen Institut Bautzen
Die staatliche Neuordnung Europas nach dem Ersten Weltkrieg hatte vielerorts
Illustrierte Beilage des „Serbski Casnik“, 1928; Repro: Sorbische Zentralbibliothek am Sorbischen Institut
Wahlpropaganda in den „Serbske Nowiny“, 6.11.1932; Repro: Sorbische Zentralbibliothek am Sorbischen Institut
Trotz dieser unbefriedigenden Gesetzeslage auf schulischem und kirchlichem Gebiet
sowie der Überwachungstätigkeit der
Die Sorben erstrebten in der Weimarer Republik prinzipiell die gleichen Rechte,
wie sie die Auslandsdeutschen für sich einforderten oder bereits besaßen. In
dieser Frage engagierte sich besonders
Lit.: M. Kasper: Zeitzeichen 1918–1933. Quellen zur sorbischen Geschichte, Bautzen 1995; D. Scholze: Stawizny serbskeho pismowstwa 1918–1945, Budyšin 1998; T. Meškank: Die Zwischenkriegszeit. Sorbische Nationalbewegung unter Irredentaverdacht, in: Zwischen Zwang und Beistand. Deutsche Politik gegenüber den Sorben vom Wiener Kongress bis zur Gegenwart, Hg. E. Pech/D. Scholze, Bautzen 2003.
Metadaten
Parlamentarisch-demokratische Staatsform des Deutschen Reiches 1919–1933. Artikel 113 der Weimarer Verfassung, nach dem die „fremdsprachigen Volksteile des Reichs“ in ihrer freien Entwicklung nicht beeinträchtigt werden durften, wurde auf die Sorben nicht angewandt, weil sie – ein autochthones Volk ohne Mutterland – nicht als nationale Minderheit galten.
Parlamentarisch-demokratische Staatsform des Deutschen Reiches 1919–1933. Artikel 113 der Weimarer Verfassung, nach dem die „fremdsprachigen Volksteile des Reichs“ in ihrer freien Entwicklung nicht beeinträchtigt werden durften, wurde auf die Sorben nicht angewandt, weil sie – ein autochthones Volk ohne Mutterland – nicht als nationale Minderheit galten.