Verordnungen zur Ausübung eines gemeinsamen Gewerbes und zur Wahrung wirtschaftlicher Interessen der Innungen. Sie wurden im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit in den Städten verfasst, vom Rat bestätigt und sicherten den Zusammenhalt von Handwerkern u. a. Gruppen. In den Zunftordnungen wurden die Regeln der jeweiligen Berufe aufgestellt und überwacht, so Betriebsgröße, Arbeitszeit, Ausbildung, Wettbewerb, Rohstoffbezug und Preise; zugleich sollten sie auswärtige Konkurrenz abwehren.
In der
Vom sozialen Ansehen einzelner Sorben in den mittelalterlichen Lausitzer Städten
zeugt die Tatsache, dass in Löbau 1336 ein Sorbe seit 1321 im Stadtrat saß und
in Kamenz 1362 der Sorbe
Als Erste schlossen sich die Gewandschneider bzw. Tuchmacher (Zittau 1213, Luckau
1283, Guben 1392,
Ab dem 14. Jh. vermehrte sich die Zahl der Handwerker durch Zuzug beträchtlich, da immer mehr Bauern versuchten, in der Stadt Fuß zu fassen und ein Handwerk auszuüben. Dies war insofern attraktiv, als die Preise für handwerkliche Erzeugnisse stark stiegen, während Getreide u. a. landwirtschaftliche Produkte im Wert sanken. Als Folge des Überangebots an Handwerkern nahm einerseits die Spezialisierung rasch zu, andererseits verschärfte sich die Konkurrenz. Die Masse der Zuzügler waren Sorben aus der unmittelbaren Umgebung der Städte. Von den zwischen 1359 und 1399 nach Bautzen zugezogenen 364 Personen stammten 209 aus 90 umliegenden sorbischen Orten, weitere 85 aus sorbischen Dörfern um Bischofswerda, Kamenz, Löbau und Hoyerswerda. Durch eine drastische Erhöhung des Bürgerrechtsgeldes, wie sie für Kamenz aus dem Jahr 1518 bezeugt ist, sollte der Zustrom aus dem Umland eingeschränkt werden, was nur teilweise gelang.
Eine andere Gegenmaßnahme der städtischen Zunfthandwerker bestand im Erlass von
Bestimmungen, die ein Verbot der Aufnahme von sorbischen Handwerkern
beinhalteten. So sollte verhindert werden, dass ihre Zahl übermäßig anstieg, was
zu einem Ruin von Zunftmeistern geführt hätte. Zugleich zeigt sich darin eine
fremdenfeindliche Haltung bestimmter Handwerksgruppen. Schon 1353 wurde in den
Ratsstatuten der Schuhmacher von Beeskow, einer fast nur von Sorben bewohnten
Stadt, die Aufnahme von Leinewebern, Schäfern, Badern, Wenden u. a. Personen
„von unehrlicher Geburt“ untersagt. 1457 wurden diese Bestimmungen auf Müller,
Zöllner, Hirten und Spielleute ausgedehnt. Forderungen nach ehelicher Geburt und
deutscher Abstammung enthielten die Zunftordnungen der Luckauer und der Lübbener
Schuhmacher von 1384 resp. 1452 sowie der Cottbuser Tuchmacher von 1405. Im
Löbauer Fleischerprivileg von 1448 wurde Wenden, Schäfern, Pfeifern u. a.
„begehrenden Leuten“ der Zutritt zur Zunft verwehrt und von den Zunftmitgliedern
eheliche Geburt und deutsche Abstammung gefordert. 1501 verlangten die Löbauer
und Bischofswerdaer Kürschner
In der ersten Hälfte des 16. Jh. fielen allmählich die Schranken, die seit dem
14. Jh. Sorben eine Aufnahme in die Zünfte verwehrt hatten. Sehr zum Leidwesen
der deutschen städtischen Oberschicht und einzelner Zünfte entschied der
Landesherr in innerstädtischen Konflikten oft zugunsten der Minderheit. 1463
sicherte z. B. Georg von Podiebrad den Sorben in Lübben gleiche Rechte wie den
Deutschen zu, 1547 bestätigte das
Nach dem
Lit.: D. G. Hopp: Die Zunft und die Nichtdeutschen im Osten, insbesondere in der Mark Brandenburg, Marburg/Lahn 1954; P. Kunze: Betrachtungen zur Entwicklung von Handwerk und Gewerbe in der Oberlausitz vom 14.–16. Jahrhundert, Leipzig 1966 (Dipl.-Arbeit) ; P. Kunze: Die Sorben in der mittelalterlichen Stadt, dargestellt am Beispiel Bautzens, in: Wissenschaftliche Abhandlungen, Hg. Zentrum für Koordinierung der Forschungen an den Hochschulen der Euroregion Neiße, Band II/2, Liberec 1996; W. Schich: Zur Diskriminierung der wendischen Minderheit im späten Mittelalter, in: Europa Regional 10 (2002) 2; A. Kluge: Die Zünfte, Stuttgart 2007 .
Metadaten
Verordnungen zur Ausübung eines gemeinsamen Gewerbes und zur Wahrung wirtschaftlicher Interessen der Innungen. Sie wurden im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit in den Städten verfasst, vom Rat bestätigt und sicherten den Zusammenhalt von Handwerkern u. a. Gruppen.
Verordnungen zur Ausübung eines gemeinsamen Gewerbes und zur Wahrung wirtschaftlicher Interessen der Innungen. Sie wurden im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit in den Städten verfasst, vom Rat bestätigt und sicherten den Zusammenhalt von Handwerkern u. a. Gruppen.