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Stände­herrschaft
von Daniel Fickenscher

Herrschaftsystem, in dem die privilegierten Stände – Adel, geistliche Stifter und Städte – einen bedeutenden Anteil an der politischen Macht und der Verwaltung des Landes hatten. Nur in Ausnahmefällen, wie z. B. in den Niederlanden, gelang es den Ständen, die Macht in ihren Händen zu monopolisieren. In der Regel teilten sie diese mit den Fürsten. Die Formierung der Landstände als politische Körperschaften begann im Spätmittelalter. Während des 15. und 16. Jh. erreichte die Ständeherrschaft in vielen Teilen Europas ihren Höhepunkt. In der Ober- und Niederlausitz hatten die Landstände wesentliche Herrschafts- und Autonomierechte erwerben können. Nur wenig beschränkt durch die regierenden Fürsten oder Könige, dauerte die Ständeherrschaft hier vom Spätmittelalter bis zum Beginn des 19. Jh.

Die Fürsten verfügten im Mittelalter nicht über ausreichende personelle, militärische und materielle Ressourcen, um eine flächendeckende Herrschaft aufzubauen. Sie mussten andere daran teilhaben lassen und sich mit der Oberhoheit begnügen. Unmittelbare Gewalt über die Masse der bäuerlichen Untertanen besaßen die Grundherren. Quelle ihrer Herrschaftsrechte war das Obereigentum am nutzbaren Grund und Boden, das ihnen in den Lausitzen als Lehen (→ Kolonisation) vom Landesherrn übertragen wurde. Die Bauern schuldeten dem Grundherrn ein bestimmtes Maß an Abgaben und hatten ihm jährlich einige Tage Dienst zu leisten (→ Roboten). Die ländlichen Gemeinden waren der Gerichtsbarkeit ihrer Grundherren unterworfen. Als solche traten in den Lausitzen seit der deutschen Unterwerfung der Lehnsadel, kirchliche Stifter und der Landesherr selbst auf. Frei von der Grundherrschaft waren die dem Landesherrn unmittelbar unterstellten Städte (in der Oberlausitz Bautzen, Görlitz, Zittau, Kamenz, Löbau und Lauban/​heute: Lubań (Polen) sowie in der Niederlausitz Calau, Guben, Lübben und Luckau). Die vom Landesherrn verliehenen Stadtrechte gewährten ihnen innere Autonomie. Seit dem 14. Jh. erwarben die Städte Landbesitz und ganze Dörfer. Damit wurden ihre Räte weit über die Grenzen der Stadt hinaus selbst zu Grundherren.

Aus den direkt dem Landesherrn unterstehenden Personen (freie Herren, Ritter) und Körperschaften (Stifter, Städte) entwickelten sich die politisch berechtigten Stände. Sie mussten dem Landesherrn bei der Huldigung Treue und Gehorsam geloben, er konnte von ihnen Hilfe bei der Landesverteidigung sowie im begrenzten Maße materielle Leistungen fordern. Dafür erhielten sie Privilegien. Diese vererbbaren Vorrechte und das Gewohnheitsrecht setzten den Ansprüchen des Landesherrn relativ enge Grenzen. Einen direkten Zugriff auf die Untertanen des Adels, der Klöster und der Städte hatte er nicht. Anders als in den benachbarten Marken Meißen und Brandenburg konnten sich in den Lausitzen keine einheimischen Dynastien etablieren. Beide Länder wurden immer von auswärtigen Fürsten oder Königen regiert, in ihnen fehlten daher Fürstenhöfe als Kristallisationspunkte der Macht.

Bautzener Landhaus der Oberlausitzer Stände, Lithografie, 1854

Fast alle landesherrlichen Güter und Burgen, Vogteirechte, Zölle und andere Hoheitsrechte gingen nach und nach in die Hände von Adel, Städten und Stiftern über. Weithin unbehelligt von der fürstlichen Gewalt konnten diese in den Lausitzen ihre Macht weiter ausbauen. Macht bedeutete im Mittelalter sowie in der Frühen Neuzeit: 1. Zugriff auf die überschüssigen Erträge des Landes – den hatten die Stände als Grundherren in den Lausitzen fast flächendeckend; 2. Gerichtshoheit, möglichst verbunden mit einem Zwangsapparat, um das Recht durchsetzen zu können. Die niedere Gerichtsbarkeit war mit der Grundherrschaft bzw. der Verleihung des Stadtrechts verbunden. Mit der Zeit konnten verschiedene Ständemitglieder auch die Obergerichte, den sog. Blutbann, erwerben. Da es in den Lausitzen keine Fürstenhöfe und damit auch keine Hofgerichte gab und es gleichzeitig ein Vorrecht der Stände war, nicht vor ein auswärtiges Gericht geladen zu werden, waren das Niederlausitzer Landgericht bzw. das Oberlausitzer »Gericht von Land und Städten« für sie die höchsten Instanzen. Bei diesen Gerichten fällten ausschließlich gewählte ständische Schöffen die Urteile über ihresgleichen. Eine Appellation an den König war nicht zulässig. Damit waren die Stände der Lausitzen von der richterlichen Gewalt des Landesherrn befreit. Urteile der zweiten Instanz (Obergericht) wurden dem Magdeburger Schöppenstuhl zur endgültigen Entscheidung überlassen.

Bis ins 14. Jh. hinein waren die politischen Ordnungen der beiden Lausitzen noch wenig strukturiert und die Stände traten nicht als klar erkennbare Gruppierungen in Erscheinung. Die Machtbefugnisse der Adligen, der Städte und der geistlichen Stifter beruhten auf Gewohnheitsrechten. Es gab keine allgemein verbrieften ständischen Rechte, sondern nur landesherrliche Privilegien für einzelne Adlige, Städte und Klöster. Dies änderte sich, als die Herrschaft über die Lausitzen an die Könige von Böhmen aus der Dynastie der Luxemburger gelangte. Zwischen 1319 und 1367 wurden die beiden Markgraftümer von König Johann und Kaiser Karl IV. dem Königreich Böhmen einverleibt. In drei verschiedenen Urkunden wurden die Länder Budissin (→ Bautzener Land), Görlitz und Lausitz (d. h. die Niederlausitz) zu Lehen der böhmischen Krone erklärt, die auf ewig mit dem Königreich verbunden bleiben sollten. Die innere Autonomie beider Länder wurde nicht angetastet. Im Zuge der Eingliederungen wurden die Rechte und Gewohnheiten für alle Lausitzer Herren, Ritter und Mannen urkundlich bestätigt. Die gemeinsame Privilegierung trug wesentlich zur Formierung des Adels als ständische Körperschaft bei. Dazu kamen als politisch berechtigte Stände die landesherrlichen Städte und die landesunmittelbaren Klöster sowie das Domstift zu Bautzen, die von Johann und Karl ebenfalls mit wichtigen Privilegien bedacht wurden. Während der rund 300 Jahre dauernden böhmischen Herrschaft haben alle Könige nach ihrer Thronbesteigung die alten Privilegien bestätigt und nicht selten neue hinzugefügt. Die Summe dieser Rechte und Gewohnheiten bildeten die ständischen Verfassungen der Lausitzen.

In der Oberlausitz hatte Kaiser Karl IV. auf die prosperierenden landesherrlichen Städte als Verbündete bei der Herrschaftssicherung gesetzt. Durch Unterstützung des 1346 geschlossenen Sechsstädtebunds bereitete er den Boden für den politischen Aufstieg der Städte. Mit Billigung des Kaisers und seiner Nachfolger auf dem böhmischen Thron erwarben die Städte zunehmend Landbesitz und Gerichtsbarkeiten und unterhielten Truppen, mit denen sie ihre Rechte gegen den räuberischen Adel wirksam durchsetzen konnten. Für fast 150 Jahre blieb der Sechsstädtebund die unangefochtene Ordnungsmacht im Land. Wirtschaftlich konnte der allein von den Grundrenten lebende Adel ohnehin nicht mit den Städten konkurrieren; dieses Ungleichgewicht verschärfte sich weiter, je mehr Landgüter die Bürger aufkauften. Die Dominanz der Städte spiegelte sich auch in der Zusammensetzung der Oberlausitzer Ständeversammlung. Es gab nur zwei Stände, die je eine Stimme führten: den aus Adel und geistlichen Stiftern bestehenden Landstand und die Sechsstädte. In der Niederlausitz hingegen dominierte der Adel. Geteilt in Herren und Ritter bildete er zwei der vier Landtagskurien. Dazu kamen die geistlichen Stifter und die Städte. Die politische Führung lag ähnlich wie in Böhmen beim Herrenstand.

Aus den zwei- bis dreimal jährlich stattfindenden Versammlungen der Gerichtsgemeinden entstanden allmählich Ständeversammlungen, die über verschiedene Belange des Landes berieten und dazu Beschlüsse fassten. Seit dem letzten Drittel des 15. Jh. gab es regelmäßige Landtage mit einem klar definierten Kreis berechtigter Teilnehmer, die ihre Beratungen nach festen Regeln abhielten. Eine Besonderheit in beiden Lausitzen war, dass sich die Stände meist ohne Einberufung des Landesherrn versammelten, denn er war nur selten in den Markgraftümern zugegen und wurde vom Landvogt vertreten. Daraus erwuchs die weitreichende Autonomie der Landtage, die sich die Stände über Jahrhunderte zu bewahren wussten. Da es in den Lausitzen keinen slawischen Adel gab, gehörten keine Sorben zum Kreis der landtagsfähigen Personen. Die Landvögte waren als Stellvertreter des Königs die höchsten Beamten. In diese Position wurden meist auswärtige Vertraute des Herrschers berufen; allerdings hatten sich die Stände frühzeitig ein Mitspracherecht bei der Besetzung der Landvogteien sichern können. Die Landvögte waren in der Hauptsache für die Gerichte, die Vergabe der Lehen und die Landesverteidigung zuständig. In beiden Markgraftümern standen den Landvögten ein Kanzler sowie einige wenige Schreiber und Amtsdiener zur Verfügung. Erst zu Zeiten der Habsburgerherrschaft (1526–1635) gelang es den Königen, neue landesherrliche Ämter zu schaffen.

Landeshauptleute, Gegenhändler und Kammerprokuratoren waren v. a. für die königlichen Einkünfte aus den Lausitzen verantwortlich. Ohne einen Fürstenhof als Zentrum und ohne Kammergüter als Einkommensquelle fehlten auch in der Frühen Neuzeit die Voraussetzungen zur Etablierung landesherrlicher Behörden. Manche Aufgaben wurden bis zum Dreißigjährigen Krieg von den Prager Zentralbehörden wahrgenommen, an deren Stelle nach 1635 die kurfürstlichen Institutionen in Dresden traten. Die Stände ihrerseits sahen keine Notwendigkeit, die Verwaltung auf Landesebene auszubauen. Einerseits fehlte die landesfürstliche Konkurrenz, die anderswo die Stände anspornte, eigene Behörden zu gründen. Andererseits strebte jeder Stand für sich nach größtmöglicher Autonomie. Die Oberlausitzer Ritterschaft wählte seit dem 15. Jh. aus ihren Reihen vier Landesälteste, die für die gemeinsamen Angelegenheiten der Adligen zuständig waren und die Ritter im Ausschuss des Landtags vertraten. Die Sechsstädte hatten keine gemeinsamen Beamten. Für besondere Belange, etwa die Steuererhebung, ernannten beide Stände jeweils separat einige Verantwortliche. Eine permanente landesweite Steuer- und Schuldenverwaltung existierte lange Zeit nicht. Gleiches gilt für die Niederlausitz. Dort waren die Stände ähnlich wie in Böhmen in Kreisen organisiert, denen jeweils ein gewählter Kreishauptmann vorstand. Bis zum Ende der Ständeherrschaft im frühen 19. Jh. waren die Landtage bzw. deren Ausschüsse die einzigen Institutionen, die für alle Stände verbindliche Beschlüsse fassen konnten. Das Fehlen einer Behördenorganisation gewährte jedem einzelnen Ständemitglied einen hohen Grad an Autonomie in den jeweiligen Herrschaften. Dort konnten die Obrigkeiten, von außen kaum kontrollierbar, nach Gutdünken schalten und walten. Entgegen dem alten Gewohnheitsrecht wurden seit Mitte des 16. Jh. die Dienste und Abgaben der Bauern stark erhöht, der zwangsweise Ankauf von Bauerngütern durch den Grundherrn erleichtert und somit der Übergang großer Teile der Landbevölkerung in die Gutsuntertänigkeit (zweite → Leibeigenschaft) eingeleitet.

Wappen des Bautzener Landhauses, jetzt am Landratsamt Bautzen; Fotografin: Hana Schön, Sorbisches Kulturarchiv am Sorbischen Institut

Infolge der hussitischen Revolution (→ Hussitenkriege) in Böhmen verfiel die Macht der Könige in der ersten Hälfte des 15. Jh., die Macht der Stände wuchs in allen Ländern der Krone. Das Selbstbewusstsein der Lausitzer Stände zeigte sich deutlich bei der Einführung der Reformation, die von den einzelnen Ständemitgliedern in Eigenregie und gegen den Willen des Königs betrieben wurde. Die verbliebenen altkirchlichen Institutionen, das Bautzener Domstift, die Klöster St. Marienstern (Panschwitz-Kuckau) und St. Marienthal (Ostritz) in der Oberlausitz sowie das Zisterzienserstift Neuzelle in der Niederlausitz, konnten sich behaupten, weil sie als Mitglieder der Ständegemeinde landesrechtlich abgesichert waren. Das Markgraftum Oberlausitz und zugleich die sorbische Bevölkerung blieben daher auf Dauer konfessionell gespalten. Diese Konkurrenz kam wiederum der Entwicklung der sorbischen Literatur im 16. bis 18. Jh. zugute (→ Bibelübersetzungen), wobei vereinzelt Adlige sorbisches Schriften finanziell förderten.

Unter der Habsburgerherrschaft kam es zu den letzten größeren Veränderungen an den ständischen Verfassungen der Lausitzen. Der durch den Schmalkaldischen Krieg ausgelöste Pönfall beendete 1547 die Vormacht der Sechsstädte in der Oberlausitz. Wie im Hauptland Böhmen setzte Kaiser Ferdinand I. in den letzten Jahren seiner Regierung auf einen Ausgleich mit dem protestantischen Adel.

1562 gewährte er deshalb allen Ständen die Obergerichtsbarkeit auf ihren Besitzungen. Ein Jahr zuvor wurden die ständischen Rechte in einer königlichen Urkunde präzisiert und bestätigt. Der Inhalt der sog. Abhandlung ging auf einen Entwurf von Land und Städten zurück. Bei den Huldigungen von 1564 wurde den lutherischen Ständen beider Lausitzen von Kaiser Maximilian II. das Recht der freien Religionsausübung zugestanden. Als in Böhmen an der Wende vom 16. zum 17. Jh. die politischen Konflikte zwischen Herrscher und Ständen sowie die Streitigkeiten zwischen den Konfessionen zunahmen, strahlten diese Entwicklungen auch auf die Lausitzen aus. Der sächsische Kurfürst Johann Georg I. besetzte 1620 mit einem Heer die Lausitzen, ohne auf größeren Widerstand zu treffen. Weil der Kaiser dem Kurfürsten die Kriegskosten nicht erstatten konnte, erhielt Letzterer 1623 beide Lausitzen als Pfand.

Nach den Bestimmungen des Prager Friedens gingen die beiden Markgraftümer 1635 endgültig in den Besitz des sächsischen Kurfürsten über. Der Traditionsrezess regelte, dass die rechtlichen und konfessionellen Verhältnisse vom neuen Landesherrn nicht angetastet werden durften. Somit war nicht nur der Fortbestand der katholischen Stifter auf Dauer gesichert, sondern auch die Ständeherrschaft wurde in ihrer bisherigen Form anerkannt. Der Traditionsrezess verhinderte, dass die Lausitzen in den sächsischen Kurstaat integriert werden konnten. Während in Kursachsen die Macht vor allem beim Kurfürsten und seinen Behörden lag, der Adel und andere intermediäre Gewalten in das Herrschaftssystem integriert waren und der Staatsbildung nicht im Wege standen, blieben die Lausitzen von diesen Entwicklungen weitgehend unberührt. Dies nutzte bes. der Adel, indem er seine Untertanen zu immer höheren Abgaben und Diensten zwang und die Gutsherrschaften auf Kosten der Bauern stark erweiterte. Schon im 17. Jh. war die bäuerliche Gemeinde – mit beachtlichen Rechten v. a. der Hufenbauern – fast überall verschwunden. Weniger drückend war die Herrschaft der städtischen und kirchlichen Obrigkeiten. So blieben im Gebiet der Abtei St. Marienstern, das überwiegend von Sorben besiedelt war, viele größere Bauernwirtschaften erhalten. Die günstige wirtschaftliche Situation trug neben der konfessionellen Barriere hier zur Herausbildung eines starken nationalen Selbstbewusstseins bei, das die katholische Region bis heute prägt.

Bis zum Ende der ständischen Verfassung nahmen die Lausitzer Landtage ihr Steuerbewilligungsrecht wahr, es mussten deutlich geringere Sätze als in den Erblanden gezahlt werden. Zu einer aktiven Gestaltung der Landesangelegenheiten waren die Versammlungen der Stände dagegen kaum in der Lage. Man vermied durchgreifende Neuerungen, um den Bestand der alten Rechte und Privilegien, auf denen die Ständeherrschaft beruhte, nicht zu gefährden. Das Verfassungsrecht und die Ordnung der Landesinstitutionen blieben in sächsischer Zeit auf dem bis 1618 erreichten Stand gleichsam eingefroren.

Der ständische Konservatismus, die Selbstbezogenheit und die divergierenden Interessen der einzelnen Ständemitglieder verhinderten Reformen oder gemeinsame Investitionen, so etwa in der Finanzverwaltung oder im Schulwesen. Das Fehlen staatlicher Strukturen war eine entscheidende Ursache für die Entwicklungsdefizite, die die Lausitzen an der Wende vom 18. zum 19. Jh. kennzeichneten. Den Erfordernissen der Moderne war das mittelalterliche Herrschaftssystem nicht mehr gewachsen. Nach dem Sieg über Napoleon bewirkte 1815 der Wiener Kongress mit seiner territorialen Neugliederung der Lausitzen das Ende der Ständeherrschaft. Der an Preußen gefallene nordöstliche Teil der Oberlausitz wurde an die Provinz Schlesien angeschlossen und die Niederlausitz in die Provinz Brandenburg eingegliedert. Die sächsische Oberlausitz wurde auf Basis der Verfassung von 1831 nach längeren Verhandlungen zwischen der Regierung und den Ständen 1834 endgültig mit dem Gesamtstaat verschmolzen.

Lit.: H. Knothe: Urkundliche Grundlagen zu einer Rechtsgeschichte der Oberlausitz von ältester Zeit bis Mitte des 16. Jahrhunderts, Görlitz 1877; R. Lehmann: Geschichte der Niederlausitz, Berlin 1963; K. Blaschke: Beiträge zur Geschichte der Oberlausitz. Gesammelte Aufsätze, Görlitz/​Zittau 2000; Geschichte der Oberlausitz. Herrschaft, Gesellschaft und Kultur vom Mittelalter bis zum Ende des 20. Jahrhunderts, Hg. J. Bahlcke, Leipzig 2001.

Metadaten

Titel
Stände­herrschaft
Titel
Stände­herrschaft
Autor:in
Fickenscher, Daniel
Autor:in
Fickenscher, Daniel
Schlagwörter
Herrschaft; Gerichtsbarkeit; Körperschaft; Landesherr; Landtag; Sechsstädte; Verfassung; Verwaltung; Landesgeschichte
Schlagwörter
Herrschaft; Gerichtsbarkeit; Körperschaft; Landesherr; Landtag; Sechsstädte; Verfassung; Verwaltung; Landesgeschichte
Abstract

Herrschaftsystem, in dem die privilegierten Stände – Adel, geistliche Stifter und Städte – einen bedeutenden Anteil an der politischen Macht und der Verwaltung des Landes hatten.

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Herrschaftsystem, in dem die privilegierten Stände – Adel, geistliche Stifter und Städte – einen bedeutenden Anteil an der politischen Macht und der Verwaltung des Landes hatten.

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