Vom Mittelalter bis ins 18./19. Jh. weit verbreitete Form der persönlichen und
rechtlichen Abhängigkeit der Bauern von ihren Grundherren. – Nach der
politischen Eroberung und
Im 14. und 15. Jh. setzte sich die Differenzierung der bäuerlichen Bevölkerung
fort. Die Quellen sprechen von Bauern oder Hüfnern, Halbbauern oder Halbhüfnern,
Gärtnern bzw. Kossäten und Büdnern, wobei die Büdner nicht als Bauern im engeren
Sinne angesehen wurden. Im 16. Jh. hatten sich die wirtschaftlichen und
rechtlichen Verhältnisse der Leibeigenen in der
Auch ansässige Sorben, die sich am Landesausbau beteiligt hatten, waren in den
Genuss solcher Vergünstigungen gelangt. Doch nun glichen sich die rechtlichen
Verhältnisse an. Im Vergleich zu den sächsischen Erblanden und zu Schlesien war
die deutsche und sorbische Landbevölkerung in den Rittergutsdörfern beider
Lausitzen zu umfangreicheren Frondiensten, den sog.
Ausschnitt aus Johann Andreas Tamms kritischem Traktat gegen die Leibeigenschaft, 1792; Repro: Sorbische Zentralbibliothek am Sorbischen Institut
Hier zeichnete sich bereits eine Entwicklung ab, die im 17. und 18. Jh.
kulminierte und durch den Übergang von der Grundherrschaft zur großen
Gutsherrschaft gekennzeichnet war. Angesichts der Strenge gegenüber der
Landbevölkerung wird diese Periode auch als zweite Leibeigenschaft bezeichnet.
Die rechtlichen Grundlagen dafür waren in Untertanenordnungen von 1651 für die
sächsische Oberlausitz und die Niederlausitz und von 1653 für den
brandenburgischen
Dass sich die Landbevölkerung gegen das Vorgehen der Gutsherren zur Wehr setzte,
ist begreiflich. Sie führte einen täglichen Kleinkrieg, erfüllte ihre Pflichten
nachlässig, nutzte legale Formen des Protests – von Petitionen und Klagen bis zu
langwierigen Prozessen. Sie entzog sich der Lage nicht selten durch Flucht in
benachbarte Gebiete oder griff zu bewaffneten Aktionen, die mehrmals in
Mitte des 18. Jh. häuften sich Anzeichen einer Krise der Gutsherrschaft. Die Belastungen für die Untertanen hatten sich so erhöht, dass für Eigeninitiativen kein Spielraum bestand und Produktionserfolge ausgeschlossen waren. Die Bauern fanden weder die Kraft noch den Anreiz, sich intensiv um ihre Wirtschaften zu kümmern, Verbesserungen einzuführen oder neue Methoden anzuwenden. Um 1800 erreichte die Krise ihren Höhepunkt. Es sollten jedoch noch Jahrzehnte vergehen, ehe Lassbesitz und Erbuntertänigkeit aufgehoben wurden. Erst 1819 bzw. 1821 schuf die preußische Regierung für die Niederlausitz und den Kreis Cottbus gesetzliche Grundlagen zur Abschaffung der Leibeigenschaft; die sächsische Regierung folgte 1832 mit dem Gesetz über Ablösungen und Gemeinheitsteilungen, das die Aufhebung der ständischen Agrarverfassung verfügte.
Der Prozess der Bauernbefreiung und Umgestaltung der Landwirtschaft erstreckte sich über einen längeren Zeitraum und war erst in den 1850er Jahren im Wesentlichen abgeschlossen.
Lit.: R. Lehmann: Die Verhältnisse der niederlausitzischen Herrschafts- und Gutsbauern in der Zeit vom Dreißigjährigen Krieg bis zu den preußischen Reformen, Köln/Graz 1956; J. W. Boelcke: Bauer und Gutsherr in der Oberlausitz, Bautzen 1957; J. Brankačk: Landbevölkerung der Lausitzen im Spätmittelalter, Bautzen 1990; P. M. Jahn: Vom Roboter zum Schulpropheten – Hanso Nepila (1766–1856). Mikrohistorische Studien zu Leben und Werk eines wendischen Fronarbeiters und Schriftstellers aus Rohne in der Standesherrschaft Muskau, Bautzen 2010.
Metadaten
Vom Mittelalter bis ins 18./19. Jh. weit verbreitete Form der persönlichen und rechtlichen Abhängigkeit der Bauern von ihren Grundherren.
Vom Mittelalter bis ins 18./19. Jh. weit verbreitete Form der persönlichen und rechtlichen Abhängigkeit der Bauern von ihren Grundherren.