Territoriale Ausdehnung der Region, die kontinuierlich von einer Bevölkerung bewohnt wurde
bzw. wird (→
Das Siedlungsgebiet der Sorben bildete zu keiner Zeit eine eigenständige administrative
Einheit. In den feudalen Verwaltungsstrukturen wurden die ethnischen Interessen
der damals noch kompakt siedelnden sorbischen Landbevölkerung dadurch
berücksichtigt, dass in einigen Gegenden gesonderte Verwaltungs- und
Gerichtsinstitutionen (→
In der Nationalitätenpolitik der DDR wurde der Begriff sorbisches Siedlungsgebiet nicht
benutzt, stattdessen sprach man, soweit territoriale Bezüge hergestellt wurden,
vom deutsch-sorbischen bzw. vom zweisprachigen Gebiet. Dieses wurde in – von der
Abteilung Sorbenfragen beim Ministerium des Innern – zusammengestellten
Ortsnamenverzeichnissen näher bestimmt. Die Erstellung der Verzeichnisse
erfolgte nach Abstimmungen zwischen der Staatlichen Zentralverwaltung für
Statistik, den Räten der Bezirke
Vom angestammten Siedlungsgebiet der Sorben wurde erstmals im Zusammenhang mit dem Aufbau
einer auf demokratischen Prinzipien beruhenden
Sorbisches Siedlungsgebiet, 2010; Karte: NordNordWest/Wikipedia (Quelle: //commons.wikimedia.org/wiki/File:Sorbisches_Siedlungsgebiet.png; Lizenzvertrag: https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/de/legalcode
Der Begriff sorbisches Siedlungsgebiet findet sich seit 1990 in zahlreichen
Rechtsvorschriften der Länder Sachsen und Brandenburg und dient der Beschreibung
des territorialen Geltungs- und Anwendungsbereichs minderheitenpolitischer
Festlegungen. Hierzu wurde dem sächsischen
Das sorbische Siedlungsgebiet umfasst in der Oberlausitz im Kreis
Gemäß den Grundsätzen europäischer Minderheitenpolitik sind Maßnahmen nicht zulässig, die das Bevölkerungsverhältnis in den von Angehörigen nationaler Minderheiten bewohnten Gebieten verändern oder darauf gerichtet sind, deren Rechte und Freiheiten einzuschränken. Andererseits enthalten minderheitenrechtliche Regelungen zum Teil auch territorial bezogene restriktive Elemente. So begrenzt etwa das Rahmenübereinkommen des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten einige Maßnahmen der Minderheitenförderung auf Gebiete, die von Angehörigen nationaler Minderheiten traditionell oder in beträchtlicher Zahl bewohnt werden. In Deutschland wird die Sesshaftigkeit in einem angestammten Siedlungsgebiet als Kriterium für die Anerkennung nationaler Minderheiten angesehen (daher sind Sinti und Roma ausgenommen).
Lit.: L. Elle: Regionale Aspekte nationaler Minderheiten und das deutsch-sorbische Siedlungsgebiet, in: Lětopis 46 (1999) 2; Gesetz über die Rechte der Sorben im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sorbengesetz – SächsSorbG) vom 31. März 1999 in der Fassung des Kreisgebietsreformgesetzes vom 29.1.2008, Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Nr. 7/1999 und Nr. 2/2008 vom 29.1.2008 (Anlage zu § 3 Abs. 2); Sorbische Gemeinden im angestammten Siedlungsgebiet des sorbischen (wendischen) Volkes – Bekanntmachung des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur vom 23. April 2008, Amtsblatt für Brandenburg, Nr. 19/2008 vom 14.5.2008; M. Nowak: Stillstand, Wandel und Gesetz. Zur Definition des sorbischen/ wendischen Siedlungsgebiets im brandenburgischen Sorben(Wenden)-Gesetz, in: Lětopis 57 (2010) 2.
Metadaten
Territoriale Ausdehnung der Region, die kontinuierlich von einer Bevölkerung bewohnt wurde bzw. wird. Der Begriff erlangte in der aktuellen Minderheitenpolitik gegenüber den Sorben an Bedeutung, nachdem gebietsbezogene, jedoch nicht den administrativen Grenzen folgende Maßnahmen des Minderheitenschutzes festgelegt wurden.
Territoriale Ausdehnung der Region, die kontinuierlich von einer Bevölkerung bewohnt wurde bzw. wird. Der Begriff erlangte in der aktuellen Minderheitenpolitik gegenüber den Sorben an Bedeutung, nachdem gebietsbezogene, jedoch nicht den administrativen Grenzen folgende Maßnahmen des Minderheitenschutzes festgelegt wurden.